Mittwoch, den 09. Januar 2019 um 10:07 Uhr

Novelle des Akkreditierungsstellengesetz in Kraft getreten

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 14. Dezember ist das geänderte Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) in Kraft getreten. Bereits im Oktober hatte sich der Deutsche Bundestag auf eine Anpassung des bestehenden Gesetzes verständigt. Mit der gesetzlichen Anpassung wird eine nachhaltige Stärkung der deutschen Qualitätsinfrastruktur ermöglicht. Zukünftig können die unzulässige Ausübung der hoheitlichen Akkreditierung und unerlaubte Konformitätsbewertungsleistungen wirksam unterbunden werden.

Das novellierte AkkStelleG versetzt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) in die Lage, notwendige Schritte zur Wahrung ihres hoheitlichen Auftrags und im Interesse der Funktionsfähigkeit des Akkreditierungssystems einzuleiten. Die DAkkS verfügt nun über die Möglichkeit, Tätigkeiten zu untersagen, die ihren Vorbehaltsbereich beschneiden und die unberechtigt Akkreditierungen im Bereich Konformitätsbewertung ausüben oder den Anschein einer Akkreditierung erwecken.

Außerdem kann die DAkkS nun Konformitätsbewertungen Einhalt gebieten, die ohne Akkreditierung durchgeführt werden, obwohl eine entsprechende Rechtspflicht zur Akkreditierung besteht. In der praktischen Umsetzung wird die DAkkS alle Untersagungsverfahren in enger und systematischer Abstimmung mit den jeweils Aufsicht führenden Ministerien vornehmen.

„Wir begrüßen diese notwendigen Anpassungen des Gesetzes. Damit stehen uns nun die Mittel zur Verfügung, um das bestehende Akkreditierungssystem in Deutschland zu stärken und zum Schutz von Gesellschaft und Umwelt beizutragen. Die Akkreditierung als oberster Baustein der deutschen Qualitätsinfrastruktur sowie als unabhängige und unparteiliche Dienstleistung ist somit auch zukünftig sichergestellt“, so Dr.-Ing. Stephan Finke, Geschäftsführer der DAkkS. „Die Gesetzesänderung zielt ganz ausdrücklich nicht auf die Konformitätsbewertungsbranche insgesamt, sondern richtet den Fokus ausschließlich auf die wenigen Stellen, die den gesetzlichen Rahmen bisher nicht eingehalten haben“, so Finke weiter.
Hintergrund: Anlass für die Gesetzesänderung

Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen ist nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der nationalen Akkreditierungsstelle des jeweiligen Landes vorbehalten. Zudem legt das Akkreditierungsstellengesetz in §1 Abs. 1 fest, dass Akkreditierungen im Bereich Konformitätsbewertungen als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die nationale Akkreditierungsstelle durchgeführt werden.

Der hoheitliche Vorbehaltsbereich der DAkkS wird in der Praxis allerdings durch private Stellen beschnitten, die unerlaubt die Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen prüfen und bestätigen. Auch kommt es vor, dass Konformitätsbewertungsstellen für die von ihnen ausgeführten Leistungen teilweise fehlerhaft die Bezeichnung „Akkreditierung“ verwenden oder unzulässig Konformitätsbewertungen im gesetzlich geregelten oder im freiwilligen Bereich ohne eine verpflichtende Akkreditierung erbringen.

Fehlende Akkreditierungen oder nicht akkreditierte Konformitätsbewertungsleistungen täuschen Verbraucher und Behörden jedoch über die Vertrauenswürdigkeit der Bewertungsergebnisse. Sie geben eine tatsächlich nicht vorhandene staatliche Überwachung durch die DAkkS vor und können die Sicherheit in wichtigen Bereichen gefährden.
Hintergrund: Inhalt der neuen gesetzlichen Änderungen

Um diese Missstände zu beseitigen, hat der Deutsche Bundestag das Akkreditierungsstellengesetz geändert und der Akkreditierungsstelle den Erlass von Untersagungsverfügungen eingeräumt.

Konkret ist es auf der Ebene der Akkreditierung nach § 1a Abs. 1 - 3 AkkStelleG zukünftig verboten, durch die Bestätigung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen. Die Akkreditierungsstelle kann nun Organisationen untersagen, dass sie Akkreditierungen unberechtigt erteilen oder den Anschein einer Akkreditierungstätigkeit erwecken.

Auf der Ebene der Konformitätsbewertung darf nach § 3 Abs. 2 AkkStelleG eine Konformitätsbewertungsstelle keine Konformitätsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist. Die Akkreditierungsstelle wird mit der Gesetzesänderung in die Lage versetzt, diese Konformitätsbewertungen zu untersagen.


Den Artikel finden Sie unter:

https://www.dakks.de/content/novelle-des-akkreditierungsstellengesetz-kraft-getreten

Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) (12/2018)
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