Dienstag, den 02. Februar 2016 um 07:35 Uhr

Eichscheine verlieren Anerkennung als Rückführungsnachweis

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat ihre Regelungen zur metrologischen Rückführung gemäß der Forderungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) geändert. Demnach werden Eichscheine nur noch bis zum 01.August 2016 als Rückführungsnachweise durch die DAkkS anerkannt!

Laboratorien und Inspektionsstellen stellen die Richtigkeit ihrer gemessenen Ergebnisse und der darauf basierenden Schlussfolgerungen durch die metrologische Rückführung sicher. Daher muss im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden, dass die Rückführung ihrer Messgeräte den internationalen Anforderungen entspricht. Diese ergeben sich aus den Norm ISO/IEC 17025:2005 und der Akkreditierungsregel ILAC P10:2013.

Diese Regelungen muss die DAkkS nun im Hinblick auf die Rolle deutscher Eichbehörden anpassen, weil die europäische Akkreditierungsorganisation EA die Möglichkeit, Rückführungsnachweise von deutschen Eichbehörden unter gewissen Bedingungen zu akzeptieren beanstandet hat.

Wenn Eichbehörden einen Kalibrierschein ausstellen, der z.B. als Nachweis der messtechnischen Rückführung im Rahmen der Akkreditierung verwendet wird, dann bewegen sie sich auch auf dem Feld privatwirtschaftlicher Kalibrierlaboratorien, auf dem auch nach Meinung des Deutscher Verbandes Unabhängiger Prüflaboratorien VUP "Waffengleichheit", sprich Akkreditierung gelten sollte. Insbesondere dann, wenn es sich dabei um Messgeräte handelt, die nicht dem Mess-und Eichgesetz unterliegen.

Rückführungsnachweise können demnach ohne weitere Begutachtung durch die Akkreditierungsstelle nur noch dann anerkannt werden können, wenn die ausgebende Stelle den Rückführungsnachweis unter einer Akkreditierung erstellt hat. Eine Begutachtung durch die PTB allein ist hier nicht mehr ausreichend.

Als Folge dieser EA-Entscheidung hat die DAkkS in Abstimmung mit dem BMWi und der PTB die DAkkS-Regel 71 SD 0 005 überarbeitet und in der Revision 1.4 am 1. Februar 2016 veröffentlicht. Diese Regel gilt verbindlich ab dem 01.08.2016.

Die revidierte DAkkS-Regel 71 SD 0 005 finden Sie im folgenden Link:
http://www.dakks.de/sites/default/files/dokumente/71_sd_0_005_merkblatt_rueckfuehrung_20160201_v1.4.pdf
Diese Regel zählt die Möglichkeiten auf, wie Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der DAkkS die Erfüllung der Anforderungen an die metrologische Rückführung nachweisen können.

Was ändert sich bei der messtechnischen Rückführung?
Das Merkblatt gibt die Formen der Nachweise an, mit denen Prüf- und Kalibrierlaboratorien, medizinische Laboratorien, Inspektionsstellen, Hersteller von Referenzmaterialien und, sofern zutreffend, Anbieter von Eignungsprüfungen sowie Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben, den Nachweis der metrologischen Rückführung im Rahmen von Akkreditierungsverfahren erbringen.

Die Bedingungen für die Rückführung über sogenannte „Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol“ wurden neu gefasst.
Der Punkt „Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol, ausgegeben von deutschen Eichbehörden“ wurde ersatzlos gestrichen.

Damit werden Ergebnisberichte deutscher Eichbehörden genauso behandelt wie andere Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol, die von nicht akkreditierten Stellen ausgegeben wurden. Alle Eichscheine, die nicht durch ein, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Eichamt ausgestellt werden, werden ab 01.August 2016 nicht mehr als Rückführungsnachweis durch die DAkkS anerkannt.

Die Anerkennung von Eichscheinen als Nachweise der metrologischen Rückführung ist damit nur noch im Einzelfall möglich. Die notwendigen Begutachtungen der Stellen, die Rückführungsnachweise ausgeben, erfolgen nur noch durch die DAkkS.
Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol, die von akkreditierten Kalibrierlaboratorien exakt im Geltungsbereich ihrer Akkreditierung ausgegeben werden, werden nicht als Rückführungsnachweise anerkannt,
Sofern Konformitätsbewertungsstellen auf die Dienstleistungen von Kalibrielaboratorien zurückgreifen, sollten sie sichergehen, dass diese Stellen für die erforderliche Kalibrierung, d.h. für die gewünschte Messgröße akkreditiert sind. Dies lässt sich über die Datenbank der akkreditierten Stellen auf der DAkkS-Webseite ersehen.

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Das Beratungsunternehmen Klinkner & Partner bietet Ihnen kurzfristig mehrere Möglichkeiten, sich zu diesem Thema ausführlich zu informieren. Beispielsweise können Sie Fragen einreichen, die in Form eines Leitfadens durch die Expertin Susanne Kolb beantwortet werden. Zusätzlich wird sie auf der analytica in München für Ihre Fragen persönlich zur Verfügung stehen.


Den Artikel finden Sie unter:

http://www.klinkner.de/hinweise/4971-eichscheine-verlieren-anerkennung-als-rueckfuehrungsnachweis

Quelle: Klinkner & Partner GmbH / DAkkS (02/2016)
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