Dienstag, den 22. August 2017 um 08:12 Uhr

Novellierung der Klärschlammverordnung: Laboratorien müssen sich umstellen

Der Weg für die Novellierung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) ist frei. Eine entsprechende Verordnung (VO) wird voraussichtlich noch im August im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach AbfKlärV notifizierte Laboratorien und beteiligte Behörden müssen sich nach jahrelang gleichbleibender Vorgehensweise nun kurzfristig umstellen und die neuen Anforderungen, neue Prüfmethoden und neu eingeführte Prüfparamater für die Untersuchung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und den Boden, auf dem Klärschlamm aufgebracht wird, umsetzen.

Darüber hinaus wird die DIN EN ISO/IEC 17025, die die Grundlage für die Arbeit aller Prüf- und Kalibrierlaboratorien bildet, durch weitergehende Anforderungen des Fachmoduls (FM) Abfall ergänzt. Die aktuell noch gültige Fassung des Fachmoduls wird bereits durch eine Ad-Hoc-Arbeitsgruppe der „Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)“  überarbeitet.

Bis die überarbeitete Version des FM Abfalls vorliegt, werden Akkreditierungen auf Basis der aktuell gültigen Version des Fachmoduls vorgenommen, allerdings unter Einbeziehung der neuen Untersuchungsverfahren für Klärschlamm und Boden. Der Gesetzgeber hat für die notifizierten Stellen eine halbjährige Übergangsfrist nach Veröffentlichung der novellierten AbfKlärV vorgesehen, so dass die neuen Untersuchungsverfahren in dieser Zeit in die Akkreditierungen einbezogen werden müssen.

Für die notifizierten Klärschlammlaboratorien bedeuten die neuen, dann verpflichtenden Prüfmethoden eine erhebliche Umstellung. Um diese zu erleichtern, hat die DAkkS das schon im Bereich der Deponieverordnung bewährte Konzept einer „Auflistung der zu akkreditierenden Püfverfahren “ auch hier angewandt  (Kennung: 72 FB 005.31). Um eine entsprechende Erweiterung der Akkreditierung zu erhalten, müssen Laboratorien nunmehr die „Auflistung der zu akkreditierenden Prüfverfahren nach der novellierten Klärschlammverordnung“ (Kennung, 72 FB 005.38) ausfüllen. Sie wird später in die Anlage zur Akkreditierungsurkunde aufgenommen und gestattet so den für den Vollzug zuständigen Behörden einen raschen Einblick in die parametergenau definierte Kompetenz der akkreditierten Klärschlammlaboratorien.

Bei Erstakkreditierung im Klärschlammbereich ist die Liste in Verbindung mit dem Fachmodul Abfall in der noch aktuell gültigen Version verpflichtend. Damit werden die Anforderungen für die Untersuchungsbereiche 1 und 2 (laut FM Abfall) vollständig erfasst. Sobald das Fachmodul Abfall überarbeitet ist, werden darin alle in der Liste aufgeführten Prüfverfahren enthalten sein. Nach aktuellem Kenntnisstand der DAkkS soll durch die LAGA auch der Bereich Abfall zur Ablagerung (Untersuchungsbereich 5) nach der gültigen Deponieverordnung wieder angepasst und in das Fachmodul Abfall aufgenommen werden.

Erstakkreditierungs- und Erweiterungsanträge unter Nutzung der Auflistung werden ab sofort in der DAkkS entgegengenommen.

Auflistung der zu akkreditierenden Prüfverfahren nach der novellierten Klärschlammverordnung (AbfKlärV 2017)
http://www.dakks.de/sites/default/files/dokumente/72_fb_005.38_fm-abfall_pruefverfahren_abfklaerv2017_20170731_v1.0.docx


Den Artikel finden Sie unter:

http://www.dakks.de/content/novellierung-der-kl%C3%A4rschlammverordnung-laboratorien-m%C3%BCssen-sich-umstellen

Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) (08/2017)
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