Bedingt durch die Regel EA-2/15 müssen akkreditierte Labore mit einem flexibilisierten Geltungsbereich bereits seit April 2020 eine jeweils aktuelle Liste der Verfahren im Akkreditierungsbereich führen und öffentlich zugänglich machen. Dies soll allen relevanten Kreisen Transparenz über den vollständigen Geltungsbereich der Akkreditierung geben. Die Vorgaben für die Darstellung und Veröffentlichung flexibler Geltungsbereiche bleiben auch nach der Revision der EA-Regel bestehen. Für die Begutachtungspraxis der DAkkS ergeben sich daher keine Änderungen.
Veröffentlichung des exakten Geltungsbereichs gesetzlich gefordert
Die gesetzliche Grundlage für Akkreditierungen in Deutschland ist das Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG). Danach wird Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Nach § 2 Absatz 2 AkkStelleG muss gewährleistet sein, dass Informationen zum Geltungsbereich der akkreditierten Stellen auf dem neuesten Stand und öffentlich verfügbar sind. Der genaue Geltungsbereich einer Akkreditierung ergibt sich aus der Anlage zur Akkreditierungsurkunde und wird in der Datenbank der akkreditierten Stellen auf der Webseite der DAkkS veröffentlicht.Bei flexibilisierten Geltungsbereichen weist die Urkundenanlage auf die Grenzen der Flexibilisierung hin und nennt Beispiele für Konformitätsbewertungsverfahren. Daher müssen Konformitätsbewertungsstellen mit flexiblem Geltungsbereich die Liste aller akkreditierten Tätigkeiten innerhalb des flexiblen Geltungsbereichs in einer Form veröffentlichen, die allen beteiligten Akteuren unmittelbar und ohne Zugangsbeschränkung zur Verfügung steht.
Weitere Informationen
Dokument EA-2/15-M: “EA requirements for the accreditation of flexible scopes”Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)
Den Artikel finden Sie unter:
https://www.dakks.de/de/aktuelle-meldung/dakks-behaelt-begutachtungspraxis-bei-flexibilisierten-geltungsbereichen-bei.html
Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS (04/2024)